
Unvergessen
Die historische Aufarbeitung
Die Verantwortung für die Tragödie wurde 1970 im Strafprozess beleuchtet. In einem separaten außergerichtlichen Vergleich zu zivilrechtlichen Entschädigungen wurde eine Lösung für die zukünftige finanzielle Unterstützung der Betroffenen gefunden.
- Im sogenannten Contergan-Prozess wurde strafrechtlich geprüft, ob leitende Mitarbeiter von Grünenthal persönlich für die Folgen der Vermarktung verantwortlich gemacht werden konnten. Nach 283 Verhandlungstagen kamen die Richter zu dem Schluss, dass die individuelle Schuld der Angeklagten, selbst wenn sie überhaupt hätte festgestellt werden können, allenfalls als gering einzuschätzen gewesen wäre. Das Verfahren wurde daraufhin ohne Urteil eingestellt.
- Unabhängig vom Ausgang des laufenden Contergan-Prozesses musste eine Lösung für das dringendste Problem gefunden werden: den betroffenen Familien zu helfen und sie finanziell abzusichern. Unser Unternehmen fand gemeinsam mit den betroffenen Familien einen Weg außerhalb des Contergan-Prozesses: Grünenthal sicherte eine Zahlung von 100 Millionen D-Mark fan die Betroffenen zu. Der deutsche Staat steuerte den gleichen Betrag bei, so dass schließlich ein Betrag von 200 Millionen DM plus Zinsen in die staatliche Conterganstiftung der Bundesrepublik Deutschland eingezahlt werden konnten. Diese unterstützt die Betroffenen bis heute finanziell.
Strafprozess ohne Verurteilung: Gericht stellt Verfahren ein

Im Contergan-Prozess ging es um die Frage, ob neun damalige leitende Mitarbeitende von Grünenthal durch ihr Handeln oder Unterlassen schuldhaft Nervenschäden bei Erwachsenen und Fehlbildungen an Kindern im Mutterleib verursacht hatten.
Dem Gericht fiel es schwer, die Frage nach der Schuld der Angeklagten eindeutig zu beantworten. Der Prozess wurde schließlich ohne Urteil eingestellt. Die Entscheidung begründete das Gericht im Dezember 1970 in einem rund 100 Seiten umfassenden Einstellungsbeschluss.
Das Gericht führte zwei wesentliche Gründe an, warum eine Fortführung des Strafprozesses unverhältnismäßig gewesen wäre.
- Selbst für den hypothetischen Fall, dass nach einem ordentlichen Abschluss des Prozesses ein Fehlverhalten der Angeklagten festgestellt werden konnte, wäre die individuelle Schuld der Angeklagten trotz der schweren Folgen voraussichtlich als gering zu bewerten. Dabei berücksichtigte das Gericht unter anderem, dass eine eindeutige Werbung für die Einnahme von Contergan während der Schwangerschaft nicht erfolgt war. Außerdem habe das Unternehmen seine Thalidomid-haltigen Präparate schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit aus dem Handel zurückgezogen, nachdem Widukind Lenz erstmals seinen Verdacht geäußert hatte.
- Zudem sei es nicht mehr notwendig, den Strafprozess aus übergeordneten Gründen (in der Strafprozessordnung als „öffentliches Interesse“ bezeichnet) fortzusetzen. Das Gericht verwies darauf, dass sich Grünenthal und die Anwälte der betroffenen Familien bereits im April 1970 auf einen Vergleich geeinigt hatten, mit dem sich Grünenthal zur Zahlung von 100 Millionen D-Mark verpflichtet hatte.
Das Gericht erläuterte seinen Beschluss, das Verfahren einzustellen, ausführlich in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Die Entscheidung des Gerichts wurde in der Öffentlichkeit überwiegend als vernünftige Entscheidung begrüßt.
“Die Schadensersatzansprüche der missgebildeten Kinder werden auf Grund der rechtsverbindlichen, teilweise schon erfüllten Verpflichtung der Firma Chemie-Grünenthal zur Zahlung ‚von einschließlich Zinsen 110 Millionen Deutsche Mark‘ weitaus schneller und wahrscheinlich weitergehend befriedigt, als das durch Zivilprozesse möglich wäre. (…) So hat denn auch die weitaus überwiegende Mehrheit der als Nebenkläger an diesem Verfahren beteiligten Verletzten einer Einstellung nicht widersprochen.”
Auszug aus dem Einstellungsbeschluss der Ersten Großen Strafkammer des Landgerichts Aachen, S. 97.
Lösung für die dauerhafte finanzielle Unterstützung der Betroffenen über die Conterganstiftung
Unabhängig vom Contergan-Prozess musste schnell eine Lösung gefunden werden, um betroffene Familien finanziell zu unterstützen. Denn auch ein mögliches Urteil im Strafverfahren hätte keine automatische Schadenersatzpflicht begründet – jede Familie hätte ihre Ansprüche in eigenen Zivilprozessen geltend machen müssen. Um dies zu vermeiden, fanden Grünenthal und die betroffenen Familien eine gemeinsame Lösung: Sie einigten sich in einem außergerichtlichen Vergleich (am 10. April 1970 und damit noch vor dem Ende des Strafprozesses). Das zentrale Ergebnis: Grünenthal sagte die Zahlung von 100 Millionen D-Mark zur Unterstützung der betroffenen Kinder zu. Die Bundesregierung stellte weitere 100 Millionen D-Mark bereit. So entstand die staatliche deutsche Conterganstiftung. Sie ist bis heute die Grundlage für eine dauerhafte, umfassende finanzielle Unterstützung der Thalidomid-Betroffenen.
2009 zahlte Grünenthal freiwillig weitere 50 Millionen Euro in die Conterganstiftung ein, um einen zusätzlichen Beitrag zur Verbesserung der täglichen Lebenssituation von Thalidomid-betroffenen Menschen zu leisten.
Eckpunkte des zivilrechtlichen Vergleichs
Am 10. April 1970, also noch vor der späteren Einstellung des Prozesses im Dezember desselben Jahres, schlossen die betroffenen Familien über ihre Anwälte mit Grünenthal einen außergerichtlichen Vergleich. Das wichtigste Ergebnis des Vergleichs war die Zusage einer Zahlung von 100 Mio. DM durch Grünenthal zur Unterstützung der betroffenen Kinder.
Bevor die Mittel ausgezahlt werden konnten, mussten zwei zentrale Fragen geklärt werden:
- Es musste ausgeschlossen werden, dass den betroffenen Kindern die Sozialleistungen gekürzt würden. Das heißt, die Zahlungen aus dem Vergleich mit Grünenthal durften nicht mit anderen ihnen zustehenden Leistungen verrechnet werden. Sonst hätten die betroffenen Kinder trotz des Vergleichs keine zusätzliche finanzielle Unterstützung erhalten.
- Grünenthal hatte den betroffenen Familien die Vergleichssumme unter dem Vorbehalt zugesagt, dass das Unternehmen von weiteren Ansprüchen durch Kranken- und Rentenversicherer sowie andere Sozialversicherungsträger befreit werden würde.
Beide Voraussetzungen konnten durch den Gesetzgeber mit der Gründung einer Stiftung öffentlichen Rechts erfüllt werden. Das Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“, der heutigen Conterganstiftung, trat am 31. Oktober 1972 in Kraft.
Mit der Zustimmung eines Großteils der betroffenen Familien zahlte Grünenthal die im Vergleich vom April 1970 zugesagten 100 Millionen DM (entspricht ca. 51 Millionen Euro, offizieller Umrechnungskurs zur Euro-Einführung 2002; unter Berücksichtigung der Inflation entspricht dies ca. 226 Mio. Euro im Jahr 2025) sowie 10 Millionen D-Mark an aufgelaufenen Zinsen in die Stiftung ein. Die bisherigen Ansprüche der Betroffenen wurden dadurch in lebenslange Unterstützungsleistungen der Conterganstiftung überführt.
Das Stiftungsgesetz legte außerdem zwei zentrale Punkte fest:
- Leistungen der Conterganstiftung durften nicht auf mögliche Sozialleistungsansprüche der Betroffenen angerechnet werden.
- Gegen Grünenthal sollten keine weiteren Ansprüche bestehen, auch nicht durch Sozialversicherungsträger.
Der Bund zahlte ebenfalls 100 Millionen D-Mark in das Stiftungsvermögen ein. Mit den nun vorhandenen Mitteln wurde die Grundlage für die bis heute fortlaufende und umfangreiche finanzielle Absicherung Thalidomid-betroffener Menschen geschaffen.
